Mediationsbereich Familie
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Die Fachgruppe ist eine Plattform für Querschnittsthemen rund um die genannten Themenschwerpunkte. Diese können sowohl im privaten, öffentlichen als auch beruflichen Bereich liegen. Hier finden Sie aktuelle Schwerpunkte, die der Österreichische Bundesverband für Mediation in dem Bereich setzt.
Familienmediation ist sinnvoll, wenn
- neutrale Unterstützung zur Konfliktlösung gesucht wird
- die Fronten zwischen den Parteien schon zu verhärtet sind
- eine friedliche, faire Gesprächsbasis gesucht wird
- man eine für alle Seiten fairen Regelung erreichen möchte
- haltbare Lösungen für alle Betroffenen finden möchte
- man eine Verhandlung ohne Verlierer anstrebt
Ziel der Mediation
- schnelle und effiziente Hilfe bei Konflikten
- Vermittlung der gegenseitigen Bedürfnisse
- Beendigung von energieraubenden Auseinandersetzungen
- Erarbeitung einer alle Betroffenen zufriedenstellenden Regelung
- Vermeidung von langwierigen Gerichtswegen; Reduktion der Streitkosten
Mediationsschwerpunkte im Bereich Familie
- Konflikte in der Familie
- Partnerschaftskonflikte
- Scheidungsmediation
- Scheidungsmediation im Co-Verfahren mit Fristenhemmung
- Mediation für Kinder und Jugendliche in der Behindertengleichstellung
- Konflikte bei Erbschaftsangelegenheiten
- Generationskonflikte
Geförderte Mediationen (als Co-Mediation lt. § 39c FLAG)
Um Personen, die sich in einer familienrechtlichen Konfliktsituationen befinden, die Inanspruchnahme einer Mediation zu ermöglichen, wird ein Kostenersatz abhängig nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gewährt.
Laut „Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz“ muss gewährleistet werden, dass auch jenen Personen, die die Inanspruchnahme einer Mediation aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur schwer möglich wäre, der Zugang zu diesem Angebot möglich ist.
Der Kostenersatz hängt vom gemeinsamen Einkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder ab. Die Familienbeihilfe zählt nicht zum gemeinsamen Einkommen.
Eine Förderung wird für höchstens 12 Einheiten gewährt.
Das Zivilrechtsmediationsgesetz regelt Mediationen für Bereiche, in denen es zu zivilrechtlichen Streitigkeiten kommen kann. Durch dieses Gesetz ist nicht nur die Verschwiegenheitspflicht des Mediators gesetzlich abgesichert, sondern es gilt auch die FRISTENHEMMUNG während des Mediationsverfahrens.
--> Weitere Information zum Thema "Co-Mediation"
--> Ansprechpartner für geförderte Familienmediation nach FLAG .
--> Weitere Infomationen zum Thema: Interdisziplinäres Beratungsmodell – Collaborative Practice
Das neue KindNamRÄG 2013 --> Ein Überblick
Mit 1. Februar 2013 ist das Kindschafts- und Namenrechts- Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) in Kraft getreten:
Obsorge nicht verheirateter Eltern:
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, ist die Mutter, wie bisher, mit der alleinigen Obsorge betreut. Der Weg für Eltern in die gemeinsame Obsorge wird aber dadurch erleichtert, dass sie entsprechende Erklärungen gemeinsam und persönlich auch beim Standesamt abgeben können. Beim Standesamt ist somit Geburtsbeurkundung, Vaterschaftsanerkennung und Obsorgeregelung möglich. Darüber hinaus ist ein Antragsrecht auf Begründung der gemeinsamen Obsorge oder der Alleinobsorge vorgesehen. Auch dabei kann die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung zur Anwendung kommen.
Persönlicher Kontakt "statt" Besuchsrecht:
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss seit 1. Februar auch eine Regelung der persönlichen Kontakte des Kindes zu beiden Eltern getroffen werden.
Was versteht man unter Kinderbeistand:
Um die Belastung und Zerrissenheit des Kindes in etwaigen Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren (vor dem 1.2.2013: Besuchsrechtsverfahren) so gering wie möglich zu halten, wurde mit dem FamRÄG 2009 der sogenannte „Kinderbeistand“ eingeführt.
Was versteht man unter Familiengerichtshilfe:
Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen Professionisten sollen zu Beginn eines Gerichtsverfahrens allen Beteiligten kontaktieren und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken; sie unterstützen Familien auch während Gerichtsverfahren; Stellungnahmen und Gutachten werden von ihnen erstellt. Das Gericht soll in seiner Entscheidungsfindung unterstützt werden.
Was versteht man unter Besuchsmittler:
Zusätzlich zu den künftig flächendeckend installierten Institutionen der Familiengerichtshilfe und des Kinderbeistandes sollen auch sogenannte „Besuchsmittler“ bei Problemen in der Umsetzung des Rechts auf Kontakt zu beiden Elternteilen unterstützend tätig sein.
Durch die Familiengerichtshilfe und den Besuchsmittler werden familienrechtliche Verfahren beschleunigt und durch eine Phase der gemeinsamen elterlichen Verantwortung eine Entfremdung der Kinder verhindert.
Weitere Informationen:
Gesetzestext:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02004/fname_275931.pdf
Vorblatt und Erläuterungen: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02004/fname_275933.pdf
Textgegenüberstellung: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02004/fname_275934.pdf
Gemeinsame Stellungnahme ÖBM-ÖNM
Literatur:
Gitschthaler (Hrsg), Kindschafts- und Namenrechts- Änderungsgesetz 2013 Zak, Das neue Kinschaftsrecht
Barth / Deixler-Hübner / Jelinek, Die Reform des Kindschaftsrechts (2013)
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