Statuten

Statuten PDF (2023)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 
(1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Bundesverband für Mediation“, kurz ÖBM. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreichs und das Ausland. 
(2) Der Verein ist berechtigt, zur Betreuung und Vertretung der dortigen Mitglieder Landesgruppen in den einzelnen Bundesländern der Republik Österreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit einzurichten. 
(3) Der Verein ist berechtigt, zur Betreuung und Vertretung der dortigen Mitglieder Gruppen im Ausland (Auslandsgruppen) in Staaten außerhalb der Republik Österreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit einzurichten. 
(4) Der Verein ist berechtigt, zur Beratung des Vorstands und erweiterten Vorstands in besonderen Themen Beiräte ohne eigene Rechtspersönlichkeit einzurichten. 
(5) Der Verein ist berechtigt, für spezielle (zumeist temporäre) Projekte der Mediation eigene Projekt- oder Arbeitsgruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einzurichten. 

§ 2 Vereinszweck 
(1) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(2) Der Verein ist weder partei- noch konfessionsgebunden. 
(3) Der Vereinszweck gestaltet sich wie folgt:
a. Ansprechstelle sein für alle Fragen der Mediation für Ratsuchende und (potentielle) Mediand:innen, Gerichte, Behörden, Institutionen und Organisationen aller Art; 
b. Förderung der Mediation und des Wissens über Mediation in der Allgemeinheit als Methode zur Vermittlung bei Konflikten und als konstruktive und nachhaltige Konfliktlösung in allen Lebensbereichen (z.B. Familie, Wirtschaft und Arbeitswelt, Nachbarschaft, Schule, sozialer oder öffentlicher Bereich), insbesondere auch in den Bereichen der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit; 
c. Förderung der Mediation in Aus- und Weiterbildung; 
d. Förderung der Mediation in den Bereichen Qualitätssicherung, Evaluation, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung;
e. Förderung von mediativen Techniken in Kommunikation und Verhalten als Teilbereich von Persönlichkeitsentwicklung; 
f. Verbreitung einer mediativen Grundhaltung zur Förderung von Eigenverantwortung und kooperativem Verhalten im Umgang mit Konflikten; 
g. Verbreitung des Wissens über Mediation und Generierung neuen Wissens in allen öffentlichen und privaten Anwendungsbereichen der Mediation, insbesondere auch in den Bereichen der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit, zum Nutzen der Allgemeinheit; 
h. Entwicklung des Berufsbildes „Mediator:in“ und dessen Vermittlung in der Öffentlichkeit sowie Weiterentwicklung der Mediation als Profession;
i. Zusammenschluss von Personen, die an Mediation Interesse haben, aktiven Mediator:innen oder sich in einschlägigen Ausbildungen befindlichen Personen. 
(4) Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 
(5) Als ideelle Mittel dienen insbesondere: 
a. Informationsstelle für Mitglieder, (potentielle) Mediand:innen und an Mediation interessierten Personen; 
b. Beratung von öffentlichen Stellen in Fragen der Mediation; 
c. Begutachtung und Beratung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen betreffend Mediation; 
d. Koordination von Mitgliederaktivitäten; 
e. Kooperation mit anderen Mediationsverbänden und Ausbildungseinrichtungen; 
f. sonstige Kooperationen zur Förderung des Vereinszwecks; 
g. Förderung und Herausgabe von Publikationen zum Thema Mediation und Konfliktlösung; 
h. Pflege regionaler, nationaler und internationaler Kontakte; 
i. Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation, insbesondere Presse- und Medienarbeit; 
j. wissenschaftliche Tätigkeit, Forschung und Weiterentwicklung der Mediation sowie adäquate Publikationen; 
k. Registrierung, Führen und Vergabe von Nutzungsrechten an ÖBM-eigenen Marken und sonstigen Schutzrechten;
l. Nachwuchsförderung (z.B. Peer-Mediation und neu ausgebildete Mediator:innen).
(6) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen unter anderem aufgebracht werden durch: 
a. Beitritts- und Mitgliedsbeiträge; 
b. Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen, Subventionen, Projektförderungen und Sponsorengelder; 
c. Inseratenerlöse in vereinseigenen Print- und Onlinemedien; 
d. Teilnahmebeiträge aus Seminaren, Tagungen und Kongressen; 
e. Kooperationserlöse; 
f. Generierung und Administration von Fördermitteln für geförderte Mediationen; 
g. sonstige Erlöse aus der statutenmäßigen Vereinstätigkeit. 

§ 3 Arten der Mitgliedschaft 
(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, soweit sie die in den Statuten genannten Ziele billigen und unterstützen. 
(2) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in folgende Mitgliedsarten: 
a. Ordentliche Mitglieder sind Mediator:innen und andere natürliche Personen, die an Mediation interessiert sind, sich an der Vereinsarbeit beteiligen wollen und/oder das Thema Mediation fördern möchten. Sie bezahlen den für ordentliche Mitglieder festgelegten Mitgliedsbeitrag. 
b. Außerordentliche Mitglieder sind Mediator:innen in Ausbildung, sich als Mediator:in in Ruhestand befindliche Personen, Peer-Coaches, Studierende und Absolvent:innen einer Mediationsausbildung ohne sonstige mediationsrelevante Berufsberechtigung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, die nur teilweise an der Vereinsarbeit teilnehmen. Sie bezahlen den halben Mitgliedsbeitrag, berechnet von der ordentlichen Mitgliedschaft. In der Geschäftsordnung kann festgelegt werden, an welchen Teilen der Vereinsarbeit sie teilnehmen können.
c. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste um die Mediation und/oder den Verein hierzu ernannt werden. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag und gelten als ordentliche Mitglieder. 
d. Organisationsmitglieder sind juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die als Verein, Verband oder Ausbildungseinrichtung im Bereich Mediation und Konfliktlösung tätig sind, sich im Rahmen des Vereins austauschen und vernetzen sowie den Verein besonders unterstützen möchten. Sie bezahlen den zweifachen Mitgliedsbeitrag, berechnet von der ordentlichen Mitgliedschaft. 
(3) Personen, die auf Basis eines aufrechten internationalen Übereinkommens des Vereins mit einem anderen Mediationsverband eine Zweitmitgliedschaft eingehen, sind in dieser Zeit außerordentliche Mitglieder unter Anwendung der für diese vorgesehenen Regelungen.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch das Einlangen des Beitritts- und Mitgliedsbeitrags beim Verein wirksam. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 
(2) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Ernennungsakt wirksam. 
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. 
(4) Der Austritt kann jeweils nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Der Austritt muss dem Verein bis spätestens zwei Monate zuvor (31. Oktober des Jahres) schriftlich per Post oder Mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Eintreffen am Vereinssitz maßgeblich. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist diese erst mit dem nächsten Austrittstermin wirksam. 
(5) Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied auszuschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung per Post oder Mail (einmal davon mittels eingeschriebenen Briefs) unter Setzung einer jeweils 14-tägigen Nachfrist mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder anderen finanziellen Forderungen (z.B. aus Seminarbeiträgen, Inseraten, Werbeeinschaltungen) bzw. wesentlichen Teilen davon im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt hiervon unberührt. 
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand zudem auch insbesondere wegen grober Verstöße gegen Vereinsrecht, Vereinsstatuten, Geschäftsordnung des Vereins, Compliance Richtlinien, Beschlüsse des Vereins (soweit sie allgemein bekannt gemacht oder nachweislich der betreffenden Person mitgeteilt wurden), Interessen des Vereins oder ordnungsgemäße Geschäftsgebarung des Vereins sowie wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied nach schriftlicher Aufforderung Gelegenheit zur Stellungnahme oder Anhörung innerhalb von vier Wochen zu geben. Ist ein Mitglied des erweiterten Vorstands vom Ausschluss gemäß diesem Absatz bedroht, hat der Ausschluss im erweiterten Vorstand per Zweidrittelmehrheit zu erfolgen. 
(7) Ab dem Ausspruch des Ausschlusses ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(1) Die Mitglieder des Vereins genießen alle Vorteile, welche der Verein aufgrund von Statuten, Geschäftsordnung, Beschlüssen oder besonderer Bestimmungen gewährt. 
(2) Jedes Mitglied muss bei Vorliegen mehrerer Adressen zum Zeitpunkt der Aufnahme dem Verein eine Hauptadresse bekannt geben und kann diese später ändern. Nach dieser Hauptadresse richten sich die Zugehörigkeit zu einer Landesgruppe (Mitglied der Landesgruppe) sowie die aktive und passive Wahlberechtigung bei der Wahl der Landessprecher:innen. Diese Wahlberechtigung besteht pro Kalenderjahr nur einmal, auch wenn sich innerhalb des Kalenderjahres die Hauptadresse ändert.
(3) Das aktive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung steht allen Mitgliedern, ausgenommen abweichender Regelung in den Statuten (z.B. bei Ruhendstellung), zu. 
(4) Das passive Wahlrecht für die Wahl zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes steht nur ordentlichen Mitgliedern zu, die natürliche Personen sind und die den festzulegenden Standards des Vereins zu Ausbildung, Fortbildung und Berufsberechtigung entsprechen. Diese sind in der Geschäftsordnung festzulegen. 
(5) Vom Verein berechtigte Mitglieder dürfen Marken und sonstige registrierte und nicht registrierte Schutzrechte des Vereins entsprechend den vereinsinternen Vorgaben verwenden. Diese Befugnis zur Führung ist nicht übertragbar. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung das Recht, diese im allgemeinen Geschäftsverkehr oder zu sonstigen Zwecken zu verwenden, ohne dass dem ehemaligen Mitglied ein Anspruch auf Rückvergütung irgendwelcher Art zusteht. Weitere Bestimmungen zu Schutzrechten können in der Geschäftsordnung festgehalten werden.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand regelmäßig über die Vereinsarbeit zu informieren. 
(7) Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins sowie über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren, wobei bei Letzterem die Rechnungsprüfer:innen nach Möglichkeit einzubinden sind. 
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie anerkennen und beachten die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane. 
(9) Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) verpflichten sich zur regelmäßigen und fristgerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe. Der Mitgliedsbeitrag ist am Beginn eines Jahres, spätestens jedoch 3 Wochen nach Rechnungslegung fällig. Bei einem Beitritt im zweiten Halbjahr wird nur der halbe Beitrag vorgeschrieben. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages begründet keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen des Vereins gegenüber den Mitgliedern. 
(10) In besonderen Fällen kann Ruhen der Mitgliedschaft beim Vorstand beantragt werden. In dieser Zeit beträgt der Mitgliedsbeitrag nur 20 Prozent des eigentlichen Betrags. Zugleich ruhen sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft. Eine Ruhendstellung und der damit verbundene verminderte Mitgliedsbeitrag ist für ein Kalenderjahr gültig. Nach Wegfall des Antragsgrundes kann ohne neuerlichem Beitrittsbeitrag die Reaktivierung beantragt werden. Die Gründe für das Ruhen der Mitgliedschaft können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 6 Organe und Gremien des Vereins 
(1) Die Generalversammlung (GV), der Vorstand (Vo), der erweiterte Vorstand (eVo), die Rechnungsprüfer:innen (RP) und das Schiedsgericht (SG) bilden die Organe des Vereins. 
(2) Als Gremien des Vereins werden in den Statuten die Generalversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand bezeichnet. 
(3) In allen Gremien sind grundsätzlich alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Mit Ausnahme der Generalversammlung kann die Geschäftsordnung vorsehen, in welchen Gremien in welchen Fällen nur die stimmberechtigten Mitglieder teilnahmeberechtigt sind. 
(4) Bestimmungen zu Funktionen beziehen sich auf die Hauptfunktion, bei Verhinderung auf die (wenn vorhanden) erste Stellvertretung und bei deren Verhinderung (wenn vorhanden) auf die zweite Stellvertretung. Im Falle von zwei Stellvertretungen muss bei allen Mitgliedern des erweiterten Vorstands grundsätzlich bei der Wahl oder ansonsten durch die Hauptfunktion festgelegt werden, welche Stellvertretung als erste und zweite Stellvertretung die Funktion ausübt. 
(5) Doppelfunktionen zwischen zwei Hauptfunktionen von Mitgliedern des erweiterten Vorstands sind nicht möglich (ausgenommen die Delegierten und Stellvertreter:innen der Landesgruppen). 
(6) Die Funktionsperiode beträgt jeweils drei Jahre, läuft jedoch längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Funktionsperiode. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben. 
(7) Eine Funktion erlischt durch Enthebung, Rücktritt, Tod oder Ablauf der Funktionsperiode. 
(8) Pro Person kann pro Sitzung nur ein Stimmrecht ausgeübt werden. Die Ausübung des Stimmrechts ist ein höchstpersönliches Recht, eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied oder an Dritte ist nicht zulässig, ausgenommen auf die jeweilige laut Statuten vorgesehene Stellvertretung. 
(9) Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 
(10) Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; im erweiterten Vorstand eine Zweidrittelmehrheit bei außerordentlichen Neuwahlen, Personalagenden oder Geschäftsordnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die:der Präsident:in und bei deren:dessen Verhinderung die:der Vizepräsident:in. 
(11) Beschlüsse haben grundsätzlich in Präsenzform zu erfolgen, können bei Bedarf auch per Post oder Mail in Form eines Umlaufbeschlusses gefasst werden. 
(12) Umlaufbeschlüsse werden von der:dem Präsident:in und bei deren:dessen Verhinderung vom:von der Vizepräsident:in an alle Mitglieder eines Gremiums per Post oder Mail ausgesandt. Die Stimmabgabe hat in gleicher Weise innerhalb von sieben Tagen ab Versanddatum (einlangend) zu erfolgen. Zur Gültigkeit eines Umlaufbeschlusses ist die Teilnahme von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Personen erforderlich. 
(13) Die:der Präsident:in führt den Vorsitz des Gremiums, bei deren:dessen Verhinderung die:der Vizepräsident:in, bei deren:dessen Verhinderung das nach Lebensjahren jeweils anwesende älteste Mitglied des erweiterten Vorstands und bei deren:dessen Verhinderung hat das Gremium aus den anwesenden Gremienmitgliedern einen geeigneten Vorsitz zu wählen. 
(14) Die Einberufung eines Gremiums erfolgt durch die:den Präsident:in per Brief oder per Mail an alle Mitglieder, bei deren:dessen Verhinderung durch die:den Vizepräsident:in, bei deren:dessen Verhinderung jedes Mitglied des Vorstands, bei dessen Verhinderung jedes Mitglied des erweiterten Vorstands, bei dessen Verhinderung jedes Mitglied des einzuberufenden Gremiums. Regelungen zur Frist und Tagesordnungspunkten können in der Geschäftsordnung erfolgen. 
(15) Von allen Sitzungen aller Gremien sind Protokolle anzufertigen. Protokollführung, Inhalt, Versand, Korrektur und Einsprüche können in der Geschäftsordnung geregelt werden. 

§ 7 Allgemeine Wahlvorschriften 
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alle in den Statuten vorgesehenen Wahlen, sofern keine ausdrücklich abweichende Regelung in den Statuten besteht. 
(2) Wahlvorschläge können als Liste oder als Einzelkandidat:innen von allen bei der jeweiligen Wahl stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Bis zum Wahlstichtag (einlangend) müssen beim Vorstand Wahlvorschläge eingebracht werden und die schriftliche Zustimmung der genannten Kandidaten erfolgen. 
(3) Der Einladestichtag ist zwölf Wochen vor der Wahl. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt (Postaufgabe/Mailversanddatum) sind alle bei dieser Wahl wahlberechtigten Mitglieder, bei der Generalversammlung alle Mitglieder, vom Vorstand per Brief oder Mail einzuladen und eine vorläufige Tagesordnung anzuschließen. 
(4) Der Wahlstichtag ist acht Wochen vor der Wahl. Zu diesem Zeitpunkt ist die Wählerevidenz für die aktive Wahlberechtigung dieser Wahl zu erstellen. 
(5) Der Aussendestichtag ist vier Wochen vor der Wahl. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt (Postaufgabe/Mailversanddatum) sind die gültig eingebrachten Wahlvorschläge und die Tagesordnung vom Vorstand an alle bei dieser Wahl wahlberechtigten Mitglieder, bei der Generalversammlung an alle Mitglieder,  per Brief oder Mail auszusenden. 
(6) Bei jeder Funktion erfolgt die Wahl einer Hauptfunktion und maximal zwei Stellvertretungen. Die Geschäftsordnung kann in besonderen Fällen auf eine Stellvertretung beschränken. Dasselbe gilt auch für Ernennungen durch den erweiterten Vorstand. 
(7) Eine Wahl kann in offener Form stattfinden. Bei mehreren Wahlvorschlägen oder auf Wunsch mindestens einer stimmberechtigten Person ist die Wahl in geheimer Form abzuhalten. 
(8) Bei einer Wahl gilt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Kann kein Wahlvorschlag diese Mehrheit erreichen, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Wahlvorschlägen, wobei der Wahlvorschlag mit den meisten gültig abgegebenen Stimmen als gewählt gilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet in beiden Wahlgängen das Los. 
(9) Eine Wahl muss von den gewählten Personen angenommen werden. Mit der Annahme der Wahl durch die gewählte Person geht die Funktion sofort auf diese über. 
(10) Eine Wahl hat grundsätzlich als Präsenzwahl stattzufinden. 
(11) Die Ausübung des aktiven Wahlrechts ist ein höchstpersönliches Recht, eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied oder an Dritte ist nicht zulässig, ausgenommen auf die jeweilige laut Statuten vorgesehene Stellvertretung. Juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften steht das aktive Wahlrecht nur einmal zu, sie werden durch ein bevollmächtigtes Mitglied ihres vertretungsbefugten Organs vertreten. Die Ernennung eines:r Landessprechers:in eines angrenzenden Bundeslandes als vorübergehende Vertretung einer nicht besetzten Landesgruppe erhöht nicht seine Stimmenanzahl. 
(12) Der Vorstand bestimmt bei allen in den Statuten vorgesehenen Wahlen ein bei dieser Wahl nicht wahlberechtigtes Mitglied als Wahlleitung bis vor der Wahl. Die Wahlleitung hat aus einem Mitglied, bei der Generalversammlung aus drei Mitgliedern des Vereins, wobei bei der Generalversammlung das Mitglied wahlberechtigt sein darf, zu bestehen. Die Wahlleitung hat bei der Wahl persönlich anwesend zu sein, sie leitet und überwacht die Wahl.

§ 8 Die Generalversammlung 
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes. 
(2) Mitglieder der Generalversammlung sind alle Mitglieder des Vereins. 
(3) Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt.
(4) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) oder Beschluss der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) binnen zehn Wochen statt. 
(5) Die Einladung aller Mitglieder zu ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen erfolgt zum Einladestichtag in der dort vorgesehenen Form und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
(6) Anträge zur Generalversammlung sind bis zum Wahlstichtag in der dort vorgesehenen Form einzubringen. Alle gültig eingelangten Anträge sind zum Aussendestichtag in der dort vorgesehenen Form auszusenden. 
(7) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. 
(8) Bei einer Generalversammlung sind alle Mitglieder (zum Wahlstichtag) teilnahme-,  stimm- und aktiv wahlberechtigt. 
(9) Bei einer Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder (zum Wahlstichtag) passiv wahlberechtigt.
(10) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig.
(11) Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 
(12) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
a. Beschlussfassung zur Tagesordnung der Generalversammlung, Beratung und Beschlussfassung über jene im Aufgabenbereich der Generalversammlung auf der Tagesordnung stehenden Fragen;
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen; 
c. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer:innen; 
d. Festlegung der Wahlleitung, die aus drei anwesenden Mitgliedern, die bei dieser Generalversammlung nicht zur Wahl stehen, besteht;
e. Enthebung der Mitglieder des gesamten Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder sowie Enthebung der Rechnungsprüfer:innen; 
f. Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands;  
g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins; 
h. Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Vorstands, des erweiterten Vorstands oder der Generalversammlung; 
i. andere ausdrücklich in den Statuten vorgesehene Aufgaben. 

§ 9 Vorstand 
(1) Dem Vorstand obliegt die operative Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. 
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis maximal neun Mitgliedern. Mitglieder des Vorstands sind u.a. Präsident:in, Vizepräsident:in, Schriftführer:in, Kassier:in und die:der Delegierte der Landesgruppen sowie die jeweiligen Stellvertreter:innen.
(3) Für Schriftführer:in, Kassier:in und Delegierte der Landesgruppen kann je eine Stellvertretung vorgesehen werden. Die:der Vizepräsident:in ist gleichzeitig Stellvertretung für die:den Präsident:in.
(4) Je ein Stimmrecht im Vorstand haben Präsident:in, Vizepräsident:in, Schriftführer:in, Kassier:in und die:der Delegierte der Landesgruppen. 
(5) Die Beiräte haben im Vorstand ein Beratungsrecht und können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
(6) Fällt der Vorstand ohne Ergänzung durch Kooptierung durch den erweiterten Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer:innen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der von der Generalversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder einzuberufen. 
(7) Ordentliche Sitzungen des Vorstands finden mindestens sechsmal pro Jahr statt. Eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes findet auf Beschluss des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder der Generalversammlung statt. 
(8) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den erweiterten Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam, ausgenommen beim Rücktritt der Hauptfunktion ist eine Stellvertretung vorhanden bzw. umgekehrt. 
(10) Die:der Präsident:in führt mit Unterstützung der anderen Mitglieder des Vorstands die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen wird die:der Präsident:in bei deren:dessen Verhinderung durch die:den Vizepräsidenten:in im Bedarfsfall vertreten. 
(11) Der:die Schriftführer:in verantwortet die Vereinskommunikation und Führung der Protokolle von Generalversammlung, Vorstand und erweitertem Vorstand. Soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen wird die:der Schriftführer:in bei deren:dessen Verhinderung durch die Stellvertretung vertreten.
(12) Die:der Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich, plant und kontrolliert das Jahresbudget. Soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen wird die:der Kassier:in bei deren:dessen Verhinderung durch die Stellvertretung vertreten.
(13) Die:der Delegierte der Landesgruppen ist die Schnittstelle zwischen dem Vorstand und aller Landesgruppen und ihr:ihm obliegt die Vertretung der Landesinteressen im Vorstand und der Vorstandsinteressen in den Landesgruppen. Soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen wird die:der Delegierte bei deren:dessen Verhinderung durch die Stellvertretung vertreten.
(14) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von Präsident:in und Schriftführer:in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) von Präsident:in und Kassier:in bzw. bei Verhinderung von deren:dessen Stellvertretungen.
(15) Bei Gefahr in Verzug ist der:die Präsident:in und bei deren:dessen Verhinderung die:der Vizepräsident:in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied zu handeln. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 
(16) Der Vorstand kann die Besorgung laufender Geschäfte an Mitarbeiter:innen des Büros, Geschäftsführer:innen und/oder (geschäftsführende) Generalsekretär:innen delegieren. Die wesentlichen Aufgaben von Geschäftsführer:innen und/oder (geschäftsführende) Generalsekretär:innen sind in der Geschäftsordnung festzuhalten.
(17) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind wie insbesondere: 
a. die Geschäftsführung des ÖBM; 
b. Verwaltung des Vereinsvermögens, Beauftragung der Jahresabschlüsse, Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
c. Festsetzung der Höhe der Beitritts- und Mitgliedsbeiträge;
d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit (inkl. Erstellung eines Berichts über die auslaufende Funktionsperiode an die Generalversammlung), die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
f. Eingehen und Beendigen von Dienstverhältnissen mit Büromitarbeiter:innen und Praktikant:innen samt Personalführung sowie Vorschlag an den erweiterten Vorstand gemäß § 10 Abs 9 lit e; 
g. Vorbereitung und Einberufung des erweiterten Vorstandes und der Generalversammlung, Festlegung eines Wahltermins für die Wahlen der Landesgruppen sowie Beschluss über eine außerordentliche Sitzung des Vorstands, erweiterten Vorstandes oder der Generalversammlung;
h. Die Repräsentation des Vereins nach außen, Kontakte und Vertretung in Zusammenhang mit Behörden und Institutionen im In- und Ausland (z.B. Beirat im Bundesministerium für Justiz); 
i. Einrichtung von Projekt- oder Arbeitsgruppen für zeitlich beschränkte Aufgaben; 
j. Anmeldung von Marken und operativen Schutzrechten sowie die Wahrnehmung des Schutzes derselben; 
k. Festlegung von für den Verein wesentlichen Kooperationen. 

§ 10 Erweiterter Vorstand 
(1) Der erweiterte Vorstand ist das strategische Leitungsorgan des Vereins. 
(2) Mitglieder des erweiterten Vorstands sind die Vorstandsmitglieder, Landessprecher:innen und Auslandsgruppensprecher:innen sowie die jeweiligen Stellvertreter:innen. 
(3) Je ein Stimmrecht im erweiterten Vorstand haben Präsident:in, Vizepräsident:in, Schriftführer:in, Kassier:in und die Landessprecher:innen bzw. bei deren:dessen Verhinderung die jewiligen Stellvertreter:innen.
(4) Die Beiräte haben im erweiterten Vorstand ein Beratungsrecht und können zu diesem Zweck pro Beirat ein Mitglied des Beirats in den erweiterten Vorstand entsenden. 
(5) Die Auslandsgruppen haben im erweiterten Vorstand ein Beratungsrecht. Die Gruppensprecher:innen können zu diesem Zweck an den Sitzungen des erweiterten Vorstands beratend teilnehmen. 
(6) Eine ordentliche Sitzung des erweiterten Vorstandes findet mindestens zweimal pro Jahr statt. 
(7) Eine außerordentliche Sitzung des erweiterten Vorstandes findet auf Beschluss des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder der Generalversammlung statt. 
(8) Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des erweiterten Vorstands und dem Verein sind vom erweiterten Vorstand zu genehmigen. 
(9) Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind ausschließlich: 
a. Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung; 
b. Festlegung und Abänderung der grundlegenden strategischen Ausrichtung des Vereins; 
c. Beschlussfassung eines Budgets für das Folgejahr über Vorschlag des Vorstands sowie Genehmigung von wesentlichen Budgetüberschreitungen auf der Kostenseite; 
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des erweiterten Vorstands und dem Verein sowie zwischen Rechnungsprüfer:innen und dem Verein (mit Ausnahme der Rechnungsprüfung selbst); 
e. Genehmigung des Eingehens und Beendigens von Dienstverhältnissen mit Geschäftsführer:innen und/oder (geschäftsführenden) Generalsekretär:innen auf Vorschlag des Vorstands; 
f. Einrichtung und Auflösung von Landesgruppen, Auslandsgruppen und Beiräten; 
g. Bei Neugründung einer Landesgruppe bzw. Ausscheiden von ein oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder Landessprecher:innen Kooptierung eines passiv wahlberechtigten Mitglieds in den Vorstand oder die Landesgruppe; 
h. Ernennung einer:s Landessprecher:in eines angrenzenden Bundeslandes als vorübergehende Vertretung einer nicht besetzten Landesgruppe; 
i. Ernennung und Abberufung eines Mitglieds als Gruppensprecher:in einer Auslandsgruppe sowie eines Mitglieds als Beiratssprecher:in oder Mitglieds eines Beirats; 
j. Beschluss und Ausschreibung von außerordentlichen Neuwahlen der Delegierten der Landesgruppen falls ein oder mehrere Landessprecher:innnen den statuten- oder geschäftsordnungsmäßen Pflichten gröblich oder über einen längeren Zeitraum nicht nachkommen; 
k. Beschluss und Ausschreibung einer außerordentlichen Sitzung des Vorstands, erweiterten Vorstandes oder der Generalversammlung; 
l. Wahl der Rechnungsprüfer:innen bei vorzeitigem Ausscheiden vor Ende der Funktionsperiode oder sollten diese in der Generalversammlung nicht gewählt worden sein; 
m. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 
n. andere ausdrücklich in den Statuten vorgesehene Aufgaben. 

§ 11 Landesgruppen 
(1) Die Landesgruppen betreuen und vertreten die Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes. 
(2) Die Wahl der:des Landessprecher:in je Bundesland erfolgt durch die Mitglieder der Landesgruppen im Rahmen von Mitgliederversammlungen der einzelnen Landesgruppen. Diese Wahlen haben spätestens zwölf Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung stattzufinden. 
(3) Ab welcher Anzahl an Mitgliedern mit Hauptadresse im jeweiligen Bundesland eine zweite Stellvertretung im Bundesland gewählt oder kooptiert werden kann, kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. 
(4) Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder mit Hauptadresse in diesem Bundesland (Mitglieder einer Landesgruppe) kann eine außerordentliche Landesneuwahl im jeweiligen Bundesland einberufen werden. 
(5) Den Landessprecher:innen sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
a. Jährliche Planung der beabsichtigten Aktivitäten in Abstimmung mit dem Vorstand; 
b. Verwendung der vom erweiterten Vorstand im Rahmen der Gesamtvereinsbudgetierung bereitgestellten finanziellen Mittel (jährliches Landesgruppenbudget) in Übereinstimmung mit den budgetierten Ausgaben des Vorstands; 
c. Mitgliederbetreuung als Ansprechperson für und Kommunikation mit den Mitgliedern innerhalb des jeweiligen Bundeslandes; 
d. Organisation und Durchführung von jährlich mindestens vier Veranstaltungen im jeweiligen Bundesland; 
e. Wahrung und Vertretung der Interessen der Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes insbesondere gegenüber Landes- und Bezirksbehörden; 
f. Übermittlung eines jährlichen Tätigkeitsberichts über die Aktivitäten der Landesgruppe an den Vorstand; 
g. andere ausdrücklich in den Statuten vorgesehene Aufgaben
(6) Die Landessprecher:innen wählen aus dem Kreis der Landessprecher:innen und Stellvertreter:innnen eine:n Delegierte:n der Landesgruppen samt Stellvertretung in den Wahlvorschlag für die Vorstandswahl bei der Generalversammlung. Diese Wahl hat bis spätestens zehn Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung stattzufinden.
(7) Die Wahlen der Delegierten der Landesgruppen soll in Form eines Umlaufbeschlusses abgehalten werden. Die Wahlaufforderung wird mindestens zwei Wochen vor der Wahl von der:vom Präsident:in und bei dessen Verhinderung vom:von der Vizepräsident:in an alle stimmberechtigten Personen per Mail ausgesandt. Die Stimmabgabe hat in gleicher Weise per Mail innerhalb von sieben Tagen ab Versanddatum (einlangend) zu erfolgen. Zur Gültigkeit der Abstimmung ist die Teilnahme von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Personen erforderlich.
(8) Ein Protokoll mit dem Ergebnis der Wahl der Landesgruppen sowie die Annahme der Wahl durch die gewählten Personen ist den wahlberechtigten Personen sowie dem Vorstand per Mail unmittelbar nach der Wahl zuzusenden.
(9) Bei Ausscheiden der:des Delegierten der Landesgruppen oder deren:dessen Stellvertretung kann eine außerordentliche Neuwahl der vakant gewordenen Funktion von der:vom Präsident:in und bei derern:dessen Verhinderung vom/von der Vizepräsident:in einberufen werden. Durch schriftlichen Antrag von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten kann eine außerordentliche Neuwahl von der:vom Präsident:in und bei derern:dessen Verhinderung vom/von der Vizepräsident:in zur Wahl einer:s neuen Delegierten samt Stellvertretung einberufen werden. Bei einer außerordentlichen Neuwahl wird Absatz 7 sinngemäß angewandt. Anders als Absatz 6 erfolgt diese Wahl direkt als Wahl in den Vorstand statt nur in den Wahlvorschlag. 

§ 12 Auslandsgruppen und Beiräte
(1) Gruppen im Ausland (Auslandsgruppen) betreuen und vertreten die Mitglieder außerhalb der Republik Österreich in ihrem jeweiligen Staat. 
(2) Den Gruppensprecher:innen der Auslandsgruppen sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
a. Jährliche Planung der beabsichtigten Aktivitäten in Abstimmung mit dem Vorstand; 
b. Verwendung der vom erweiterten Vorstand im Rahmen der Gesamtvereinsbudgetierung bereitgestellten finanziellen Mittel (jährliches Auslandsgruppenbudget) in Übereinstimmung mit den budgetierten Ausgaben des Vorstands; 
c. Mitgliederbetreuung sowie Ansprechperson für Mitglieder und Kommunikation mit den Mitgliedern innerhalb der jeweiligen Auslandsgruppe; 
d. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in der jeweiligen Auslandsgruppe; 
e. die Wahrung und Vertretung der Interessen der Mitglieder der jeweiligen Auslandsgruppe; 
f. Übermittlung eines jährlichen Tätigkeitsberichts über die Aktivitäten der Auslandsgruppe an den Vorstand; 
g. andere ausdrücklich in den Statuten vorgesehene Aufgaben. 
(3) Beiräte beraten den Vorstand und erweiterten Vorstand in besonderen Themen. 
(4) Die Geschäftsordnung kann in besonderen Fällen die Anzahl von Mitgliedern von Beiräten beschränken. 
(5) Jeder Beirat hat einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Aktivitäten des Beirats an den Vorstand zu übermitteln.

§ 13 Rechnungsprüfer:innen
(1) Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 
(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße und beschlusskonforme Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand und den Mitgliedern über das Ergebnis der Prüfung zu berichten sowie den Mitgliedern einen jährlichen Bericht zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand, insbesondere der:die Kassier:in, hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein (mit Ausnahme der Rechungsprüfung selbst) bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. 
(4) Sollten bei der Generalversammlung keine Rechnungsprüfer:innen gewählt werden, obliegt ihre Wahl dem erweiterten Vorstand. 

§ 14 Vereinsinterne Mediation und Schlichtung 
(1) Mediationsverfahren 
a. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (z.B. zwischen einem Gremium und Vereinsmitgliedern, zwischen Mitgliedern des erweiterten Vorstands, zwischen Vereinsmitgliedern, zwischen Mitgliedern des erweiterten Vorstands und Mitarbeiter:innen), die nicht einvernehmlich geregelt werden können, ist zur außergerichtlichen Beilegung des Konflikts verpflichtend eine vereinsinterne Mediation zu versuchen.
b. Die Mediation findet grundsätzlich am Sitz des Vereins und in Form von Co-Mediation statt. Von beidem können die Parteien der Mediation einvernehmlich abweichen. Die Mediation kann von jeder aus Absatz 1 genannten betroffenen Person und vom Vorstand eingeleitet werden. Jedes Vereinsmitglied hat sich mit ehrlicher Gesinnung an einem solchen Mediationsversuch zu beteiligen. Von sämtlichen das Verfahren betreffenden Schritten ist der Vorstand zu verständigen.
c. Zur Einleitung einer Mediation hat die einleitende Partei (bei Einleitung durch den Vorstand ebendieser) zwei eingetragene Mediator:innen (Mediationsteam) aus der Liste des Bundesministeriums für Justiz, bevorzugt mit aufrechter Mitgliedschaft im Verein, zu nennen. Die andere Partei der Mediation (bei Einleitung durch den Vorstand beide Parteien) hat sich darauf innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern, ob sie sich auf das Mediationsverfahren und das genannte Mediationsteam einlässt oder andernfalls einen eigenen Vorschlag eines Mediationsteams mit den oben genannten Voraussetzungen zu unterbreiten. Können sich beide Parteien innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einleitung des Mediationsversuches auf kein Mediationsteam einigen, dann hat der:die Präsident:in, bei deren:dessen Verhinderung die:der Vizepräsident:in, aus den vorliegenden Vorschlägen oder ein anderes Mediationsteam zu benennen.
d. Kommt es innerhalb des Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung des Mediationsversuches zu keiner Einigung oder wird die Mediation von einer Partei oder dem Mediationsteam abgebrochen, so kann jede:r Beteiligte innerhalb von zwei Wochen die Einberufung des Schiedsgerichtes beantragen. 
(2) Schlichtungsverfahren 
a. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, die nicht im Verfahren einer Mediation gemäß Absatz 1 gelöst werden konnten, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 
b. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern des Vereins, die Mediation aufgrund ihrer Eintragung beim Bundesministerium für Justiz ausüben dürfen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter:in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum:zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht auf eine Person einigen, bestimmt der:die Präsident:in, bei deren:dessen Verhinderung die.der Vizepräsident:in die:den Vorsitzende:n. Sollte der:die Präsident:in oder die.der Vizepräsident:in selbst Betroffene:r des Verfahrens sein, haben die Rechnungsprüfer:innen einstimmig das Bestimmungsrecht. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 
c. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 
d. Wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht bis spätestens vier Monate nach Einleitung des Schiedsverfahrens getroffen wird, kann von beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. 
e. Das Schiedsgericht tagt grundsätzlich am Sitz des Vereins. Dies können die Parteien einvernehmlich abändern. 

§ 15 Auflösung des Vereins 
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes oder Aufhebung ist das verbleibende Vereinsvermögen entsprechend einem Beschluss der Generalversammlung für gemeinnützige, mildtätige oder karitative Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.